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Verein Katamaran
Statuten

STATUTEN

                                                                      

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

Art. 1

Name und Sitz:

 

Unter dem Namen „Katamaran – Verein zur Integration der Tamilisch sprechenden Gemeinschaft in der Schweiz“ besteht ein Verein nach Art. 60ff ZGB mit Sitz in Zug.

 

Art. 2

Zweck:

 

 „Katamaran“ strebt die Verbesserung der Lebens-, Berufs- und Bildungschancen der Tamilisch sprechenden Gemeinschaft in der Schweiz an. Dazu gehört auch die Förderung der interkulturellen Verständigung zwischen Tamilisch sprechenden Personen, SchweizerInnen und anderen in der Schweiz lebenden MigrantInnen. „Katamaran“ fördert die soziale, wirtschaftliche und politische Integration der Tamilisch sprechenden Gemeinschaft in die schweizerische Gesellschaft sowie die Vermittlung der tamilischen Kultur in der schweizerischen Gesellschaft.

 

Nicht Thema von „Katamaran“ sind nationale und politische Interessen, welche Sri Lanka oder andere Herkunftsländer von MigrantInnen betreffen.

 

In seinen Vereinszielen orientiert sich „Katamaran“ am Modell einer demokratischen, den Menschenrechten verpflichteten Schweiz, an deren gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Weiterentwicklung alle Einwohnerinnen und Einwohner partizipieren können.

 

„Katamaran“ ist parteipolitisch und konfessionell neutral und steht interessierten Personen jedwelcher Nationalität und Aufenthaltskategorie offen.

 

Die Mittel zur Erreichung der Vereinsziele legt der Vorstand fest.

 

 

2.      MITGLIEDSCHAFT

 

Art. 3

Eintritt:

 

Einzelpersonen oder Kollektive, welche den Vereinszweck unterstützen, stellen ein Beitrittsgesuch, über das der Vorstand entscheidet.

 

Mitglieder sind verpflichtet, den jährlichen Mitgliederbeitrag fristgerecht zu bezahlen.

 

 

 

 

Art. 4

Austritt:

 

Ein Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres möglich.

Art. 5:

 

Ausschluss:

 

Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, die dem Vereinszweck zuwider handeln, direkt und mit sofortiger Wirkung auszuschliessen. Als Rekursinstanz dient die Generalversammlung.

 

 

 

3.      ORGANISATION

 

Art. 6

Die Organe des Vereins „Katamaran“ sind:

 

-         die Generalversammlung der Mitglieder

-         der Vorstand

-         das Kopräsidium

 

Art. 7

Die Generalversammlung der Mitglieder

 

 

Art. 7a)

Einberufung der Generalversammlung:

 

Die Generalversammlung der Mitglieder tritt alljährlich auf Einladung des Vorstandes zusammen.

 

Die Einladung ist den Mitgliedern zusammen mit den Traktanden mindestens 21 Tage vor der Versammlung zuzustellen.

 

Jedes Mitglied kann dem Vorstand bis 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich Anträge zu Handen der Versammlung einreichen.

 

Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung überdies einzuberufen, wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies verlangt.

 

 

Art. 7b)

Stimm- und Wahlrecht an der Generalversammlung:

 

Jedes Mitglied verfügt über ein Stimmrecht sowie über das passive und aktive Wahlrecht.

 

Beschlüsse werden von den anwesenden Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefällt. Bei Stimmengleichheit fällt der bzw. die Tagesvorsitzende den Stichentscheid.

 

 

 

Art. 7c)

Geschäfte und Befugnisse der Generalversammlung:

 

Der Generalversammlung obliegen alle Geschäfte, die durch die Statuten oder das Gesetz keinem anderen Vereinsorgan zugewiesen worden sind, insbesondere

 

-         die Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung

-         die Verabschiedung des Budgets

-         die Wahl des Vorstands

-         die Wahl des Kopräsidiums

-         die Wahl der Kontrollstelle

-         der Entscheid über Rekurse von ausgeschlossenen Mitgliedern

-         der Beschluss über Statutenänderungen und eingereichte Anträge

-         die Vereinsauflösung

 

Art. 8

Der Vorstand

 

Art. 8a)

Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes:

 

Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen, wobei in der Regel zwei Vorstandsmitglieder TamilInnen und zwei Vorstandsmitglieder SchweizerInnen sein sollen.

 

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der Regel alle zwei Jahre an der Generalversammlung. Eine Wiederwahl nach Ablauf der Amtsperiode ist möglich.

 

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Kopräsidiums selber.

 

Art. 8b)

Geschäfte und Befugnisse des Vorstandes:

 

Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, die durch die Statuten oder das Gesetz keinem anderen Organ zugewiesen worden sind, insbesondere

 

-         der Vollzug der Vereinspolitik mit den dafür geeigneten Mitteln

-         die Beschaffung und Verwaltung finanzieller Mittel

-         die Einberufung und Durchführung der Generalversammlung

 

Der Vorstand regelt die Unterschrifts- und Vertretungsberechtigung selber.

 

 

Art. 9

Das Kopräsidium:

 

Das Kopräsidium teilen sich eine Person aus der Tamilisch sprechenden Gemeinschaft und eine Person schweizerischer Herkunft, die dem Vorstand angehören.

 

Die Wahl des Kopräsidiums erfolgt in der Regel alle zwei Jahre durch die Generalversammlung. Die Wiederwahl der KopräsidentInnen nach Ablauf der Amtsperiode ist möglich.

 

Das Kopräsidium leitet die Vorstandsgeschäfte und vertritt den Verein gegen aussen.

4.      FINANZEN

 

Art. 10

Vereinsfinanzen und Mitgliederbeiträge:

 

Die aus den Tätigkeiten des Vereins „Katamaran“ entstehenden Kosten werden durch Mitgliederbeiträge, Spenden und weiteren Einnahmen gedeckt.

Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt für eine Einzelperson Fr. 20.-.

 

Kollektive bezahlen je nach Grösse jährliche Mitgliederbeiträge zwischen Fr. 50.- bis Fr. 150.-. Die Details regelt der Vorstand.

 

Einnahmen aus kommerziellen Tätigkeiten des Vereins werden ausschliesslich zur Erreichung der Vereinsziele investiert.

 

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

Art. 11

Kontrollstelle:

 

Die Generalversammlung wählt in der Regel alle zwei Jahre eine Kontrollstelle bestehend aus zwei RechnungsrevisorInnen, die nach Abschluss des Vereinsjahres Rechnung und Bilanz überprüfen und der Versammlung Antrag auf Annahme oder Rückweisung stellen. Die RevisorInnen müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Eine Wiederwahl der RevisorInnen nach Ablauf der Amtsperiode ist möglich.

 

Art. 12

Haftung:

 

Der Verein „Katamaran“ haftet für alle Verbindlichkeiten ausschliesslich mit seinem Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

 

5.      SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

Art. 13

Statutenrevision:

 

Über Statuenänderungen entscheidet die Generalversammlung.

 

Art. 14

Auflösung des Vereins:

 

Über die Auflösung des Vereins „Katamaran“ entscheidet die Generalversammlung. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Das Vereinsvermögen ist im Fall der Auflösung einer gemeinnützigen Organisation mit ähnlicher Zweckbestimmung zu übergeben.

 

Die vorliegenden Statuten sind durch die Gründungsversammlung am

2. Mai 2001 in Zug genehmigt worden und sofort in Kraft getreten.