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STATUTEN
1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art.
1
Name
und Sitz:
Unter
dem Namen „Katamaran – Verein zur Integration der Tamilisch sprechenden
Gemeinschaft in der Schweiz“ besteht ein Verein nach Art. 60ff ZGB mit Sitz in
Zug.
Art.
2
Zweck:
„Katamaran“
strebt die Verbesserung der Lebens-, Berufs- und Bildungschancen der Tamilisch
sprechenden Gemeinschaft in der Schweiz an. Dazu gehört auch die Förderung der
interkulturellen Verständigung zwischen Tamilisch sprechenden Personen,
SchweizerInnen und anderen in der Schweiz lebenden MigrantInnen. „Katamaran“
fördert die soziale, wirtschaftliche und politische Integration der Tamilisch
sprechenden Gemeinschaft in die schweizerische Gesellschaft sowie die
Vermittlung der tamilischen Kultur in der schweizerischen Gesellschaft.
Nicht
Thema von „Katamaran“ sind nationale und politische Interessen, welche Sri
Lanka oder andere Herkunftsländer von MigrantInnen betreffen.
In
seinen Vereinszielen orientiert sich „Katamaran“ am Modell einer
demokratischen, den Menschenrechten verpflichteten Schweiz, an deren
gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen
Weiterentwicklung alle Einwohnerinnen und Einwohner partizipieren können.
„Katamaran“
ist parteipolitisch und konfessionell neutral und steht interessierten Personen
jedwelcher Nationalität und Aufenthaltskategorie offen.
Die
Mittel zur Erreichung der Vereinsziele legt der Vorstand fest.
2.
MITGLIEDSCHAFT
Art.
3
Eintritt:
Einzelpersonen
oder Kollektive, welche den Vereinszweck unterstützen, stellen ein
Beitrittsgesuch, über das der Vorstand entscheidet.
Mitglieder
sind verpflichtet, den jährlichen Mitgliederbeitrag fristgerecht zu bezahlen.
Art.
4
Austritt:
Ein
Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist
auf Ende eines Kalenderjahres möglich.
Art.
5:
Ausschluss:
Der
Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, die dem Vereinszweck zuwider handeln,
direkt und mit sofortiger Wirkung auszuschliessen. Als Rekursinstanz dient die
Generalversammlung.
3.
ORGANISATION
Art.
6
Die
Organe des Vereins „Katamaran“ sind:
-
die
Generalversammlung der Mitglieder -
der
Vorstand -
das
Kopräsidium
Art.
7
Die
Generalversammlung der Mitglieder
Art.
7a)
Einberufung
der Generalversammlung:
Die
Generalversammlung der Mitglieder tritt alljährlich auf Einladung des
Vorstandes zusammen.
Die
Einladung ist den Mitgliedern zusammen mit den Traktanden mindestens 21 Tage vor
der Versammlung zuzustellen.
Jedes
Mitglied kann dem Vorstand bis 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich
Anträge zu Handen der Versammlung einreichen.
Der
Vorstand hat die Mitgliederversammlung überdies einzuberufen, wenn ein Fünftel
der Vereinsmitglieder dies verlangt.
Art.
7b)
Stimm-
und Wahlrecht an der Generalversammlung:
Jedes
Mitglied verfügt über ein Stimmrecht sowie über das passive und aktive
Wahlrecht.
Beschlüsse
werden von den anwesenden Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefällt. Bei
Stimmengleichheit fällt der bzw. die Tagesvorsitzende den Stichentscheid.
Art.
7c)
Geschäfte
und Befugnisse der Generalversammlung:
Der
Generalversammlung obliegen alle Geschäfte, die durch die Statuten oder das
Gesetz keinem anderen Vereinsorgan zugewiesen worden sind, insbesondere
-
die
Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung -
die
Verabschiedung des Budgets -
die
Wahl des Vorstands -
die
Wahl des Kopräsidiums -
die
Wahl der Kontrollstelle -
der
Entscheid über Rekurse von ausgeschlossenen Mitgliedern -
der
Beschluss über Statutenänderungen und eingereichte Anträge -
die
Vereinsauflösung
Art.
8
Der
Vorstand
Art.
8a)
Zusammensetzung
und Wahl des Vorstandes:
Der
Vorstand setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen, wobei in der
Regel zwei Vorstandsmitglieder TamilInnen und zwei Vorstandsmitglieder
SchweizerInnen sein sollen.
Die
Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der Regel alle zwei Jahre an der
Generalversammlung. Eine Wiederwahl nach Ablauf der Amtsperiode ist möglich.
Der
Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Kopräsidiums selber.
Art.
8b)
Geschäfte
und Befugnisse des Vorstandes:
Dem
Vorstand obliegen alle Geschäfte, die durch die Statuten oder das Gesetz keinem
anderen Organ zugewiesen worden sind, insbesondere
-
der
Vollzug der Vereinspolitik mit den dafür geeigneten Mitteln -
die
Beschaffung und Verwaltung finanzieller Mittel -
die
Einberufung und Durchführung der Generalversammlung
Der
Vorstand regelt die Unterschrifts- und Vertretungsberechtigung selber.
Art.
9
Das
Kopräsidium:
Das
Kopräsidium teilen sich eine Person aus der Tamilisch sprechenden Gemeinschaft
und eine Person schweizerischer Herkunft, die dem Vorstand angehören.
Die
Wahl des Kopräsidiums erfolgt in der Regel alle zwei Jahre durch die
Generalversammlung. Die Wiederwahl der KopräsidentInnen nach Ablauf der
Amtsperiode ist möglich.
Das
Kopräsidium leitet die Vorstandsgeschäfte und vertritt den Verein gegen aussen.
4.
FINANZEN
Art.
10
Vereinsfinanzen
und Mitgliederbeiträge:
Die
aus den Tätigkeiten des Vereins „Katamaran“ entstehenden Kosten werden
durch Mitgliederbeiträge, Spenden und weiteren Einnahmen gedeckt.
Der
jährliche Mitgliederbeitrag beträgt für eine Einzelperson Fr. 20.-.
Kollektive
bezahlen je nach Grösse jährliche Mitgliederbeiträge zwischen Fr. 50.- bis
Fr. 150.-. Die Details regelt der Vorstand.
Einnahmen
aus kommerziellen Tätigkeiten des Vereins werden ausschliesslich zur Erreichung
der Vereinsziele investiert.
Das
Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art.
11
Kontrollstelle:
Die
Generalversammlung wählt in der Regel alle zwei Jahre eine Kontrollstelle
bestehend aus zwei RechnungsrevisorInnen, die nach Abschluss des Vereinsjahres
Rechnung und Bilanz überprüfen und der Versammlung Antrag auf Annahme oder Rückweisung
stellen. Die RevisorInnen müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Eine Wiederwahl
der RevisorInnen nach Ablauf der Amtsperiode ist möglich.
Art.
12
Haftung:
Der
Verein „Katamaran“ haftet für alle Verbindlichkeiten ausschliesslich mit
seinem Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
5.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art.
13
Statutenrevision:
Über
Statuenänderungen entscheidet die Generalversammlung.
Art.
14
Auflösung
des Vereins:
Über
die Auflösung des Vereins „Katamaran“ entscheidet die Generalversammlung.
Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden
Mitglieder. Das Vereinsvermögen ist im Fall der Auflösung einer gemeinnützigen
Organisation mit ähnlicher Zweckbestimmung zu übergeben.
2.
Mai 2001 in Zug genehmigt worden und sofort in Kraft getreten.
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